Verein E Die Vereinssatzung
 

Die Vereinssatzung

 

Inhaltsverzeichnis:

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
2. Zweck des Vereins
3. Mitgliedschaft in anderen Organisationen
4. Rechtsgrundlage
5. Erwerb der Mitgliedschaft
6. Arten der Mitgliedschaft
6a. Mitgliedsbeitrag
7. Erlöschen der Mitgliedschaft
8. Ausschließungsgründe
9. Rechte der Mitglieder
10. Pflichten der Mitglieder
11. Organe des Vereins
12. Mitgliederversammlung
13. Aufgaben der Mitgliederversammlung
14. Tagesordnung der Mitgliederversammlung
15. Vereinsvorstand
16. Pflichten und Rechte des Vorstandes
17. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
18. Kassenprüfung
19. Verfahren der Beschlußfassung aller Organe
20. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
21. Vermögen des Vereins

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Lichtblicke e. V. und hat seinen Sitz in Hannover.
  2. Gründungstag ist der 14. September 1996.
  3. Der Verein ist unter der Nr. VR 7080 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

2. Zweck des Vereins

  1. Der Verein Lichtblicke verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung tierischer Assistenz, des Assistenzhundewesens im Allgemeinen und des Blindenführhundewesens im Speziellen.

Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch:

  • die Beratung von Menschen mit Behinderung oder chronischer
    Erkrankung, insbesondere blinder und sehgeschädigter Menschen, in allen
    Fragen der Versorgung mit Assistenzhunden sowie die Förderung der
    Nachbetreuung von Assistenzhundteams.
  • Wahrnehmung der Interessen der Vereinsmitglieder in Gesetzgebungs- und Gesetzesänderungsverfahren.
  • Förderung der Mobilität und Teilhabe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung, Hilfe zur Erlangung von mehr Selbstständigkeit im Straßenverkehr und im Beruf sowie zur Inklusion im alltäglichen Leben.
  • geeignete Öffentlichkeitsarbeit.
  • die Organisation von Lehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen.
  • die Zusammenarbeit mit Personen und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein kann Mitglied in anderen Organisationen werden, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

4. Rechtsgrundlage

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt.
  2. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft im Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht die Mitgliederversammlung einen anderen Beschluß herbeiführt.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und jede juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die nach dem bürgerlichen Gesetzbuch erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich in Form einer Beitrittserklärung an den Vereinsvorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben. Der Vorstand beschließt auch darüber, ob das Mitglied als ordentliches Mitglied oder Fördermitglied aufgenommen wird.
  3. Der Antrag auf Wandlung einer Fördermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft ist formlos an den Vereinsvorstand zu richten. Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vereinsvorstandes gewandelt werden.
  4. Ein Beschluß über die Aufnahme als Mitglied ist nur rechtswirksam,, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluß des Vorstandes oder von der Mitgliederversammlung Beitragsbefreiung erteilt worden ist.
  5. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmeersuchenden das Beschwerderecht an die Hauptversammlung zu, die endgültig entscheidet.

6. Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt folgende Mitgliedschaften:
    • ordentliche Mitgliedschaft
    • Fördermitgliedschaft
    • Ehrenmitgliedschaft.
  2. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und dürfen keine Vorstandsämter bekleiden. Im Übrigen haben alle Mitglieder uneingeschränkt die in dieser Satzung festgelegten Rechte und Pflichten.
  3. Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

6a. Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist beim Eintritt in den Verein sofort, in den Folgejahren jeweils zum 31. März des Kalenderjahres fällig. Bei Eintritt während der zweiten Hälfte des Kalenderjahres (jeweils ab dem 01. Juli) reduziert sich der Mitgliedsbeitrag auf die Hälfte.

7. Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, jeweils zum Schluß des Geschäftsjahres
    • durch Ausschluß aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes
    • durch Tod
    • durch Vereinsauflösung
  2. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

8. Ausschließungsgründe

  1. Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 7) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
    • wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder grob und schuldhaft verletzt werden
    • wenn das Mitglied seine dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt
    • wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die Ziele des Vereins grob verstößt.
  2. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor der Hauptversammlung wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen.
  3. Die in Absatz 2 genannten Punkte sind unwirksam, wenn, wie in Absatz 1 beschrieben, das Mitglied seine dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.
  4. Ein Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied mittels schriftlicher oder elektronischer Mitteilung zuzustellen. Mitglieder, die über eine eMail-Adresse verfügen, erhalten diese Mitteilung nur per eMail, Mitglieder ohne eMail-Adresse dagegen per Post.
    Die Ausschliessung tritt ab dem schriftlich mitgeteilten Datum in Kraft.

9. Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins sind insbesondere berechtigt:

  • soweit sie volljährig sind, durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen
  • die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

10. Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  • Die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung zu befolgen
  • nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
  • Alle Mitglieder sind aufgefordert, an den Jahreshauptversammlungen des Vereins teilzunehmen.

11. Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
    • der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Erstattung von Auslagen für Zwecke des Vereins wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung geregelt.

12. Mitgliederversammlung

  1. Die dem Mitglied bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstem Organ des Vereins ausgeübt. Volljährige Mitglieder – soweit nicht Fördermitglieder – haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich – am Anfang des Jahres – als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlußfassung über die in 13 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch die/den 1. oder 2. Vorsitzende/n mittels schriftlicher oder elektronischer Einladung unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Mitgliedern, die über eine eMail-Adresse verfügen, wird die Einladung nur per eMail, in allen anderen Fällen per Post zugestellt. Anträge zur Tagesordnung sind 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich oder elektronisch einzureichen.
  3. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen wenn ein dringender Grund vorliegt oder 25% der Vereinsmitglieder es beantragen. In diesen Fällen beträgt die Ladungsfrist 7 Tage. Anträge können bis 3 Tage vor der Versammlung eingereicht werden.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach den Bestimmungen dieser Satzung.

13. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlußfassung unterliegt insbesondere:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl von mindestens 2 Kassenprüfer/n/-innen
  • Festlegung der Grundsätze für die Beitragszahlung für das kommende Geschäftsjahr
  • Entlastung des Vorstandes bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
  • Genehmigung des Haushaltsplanes unter Beschlußfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

14. Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung zu einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  • Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten
  • Rechenschaftsbericht der Vorstandsmitglieder und der KassenprüferInnen
  • Beschlußfassung über die Entlastung
  • Höhe der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr (soweit Veränderungen anstehen)
  • Neuwahlen (soweit sie anstehen)
  • besondere Anträge.

15. Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • der/dem 1. Vorsitzende/n
    • der/dem 2. Vorsitzende/n
    • der/dem 1. KassiererIn
    • der/dem 2. KassiererIn
    • der/dem 1. SchriftführerIn
    • der/dem 2. SchriftführerIn
    • einem Referenten für Beratungswesen
    • einem Referenten für Assistenzhundwesen
    • einem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
  2. Das Amt der Referenten kann in Personalunion mit einem weiteren Vorstandsposten bekleidet werden. Das betreffende Vorstandsmitglied hat jedoch nur eine Stimme.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren im Wechsel gewählt und zwar wie folgt: Im ersten Jahr: der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. KassiererIn der/die 1. SchriftführerIn. Im dritten Jahr: der/die 2. Vorsitzende, der/die 1. KassiererIn, der/die 2. SchriftführerIn.
  4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
  6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende, jeweils alleine handelnd.
  7. Ein Geschäftsführer wird vom Vorstand bei Bedarf verpflichtet.

16. Pflichten und Rechte des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Vorstandsmitgliedern oder anderen Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
  3. Satzungsänderungen redaktioneller Art, die das Amtsgericht und oder das Finanzamt betreffen, können vom Vorstand in eigener Regie beschlossen werden.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, die Erstattung von Auslagen für Zwecke des Vereins bis zu einer Höhe von 2500 Euro in eigener Zuständigkeit zu beschließen.

17. Aufgaben der Vorstandsmitglieder

  1. Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Er/sie unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Er/sie vertritt den Verein im Innenverhältnis, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe.
  2. Der/die 2. Vorsitzende vertritt den/die 1. Vorsitzende/n im Falle der Verhinderung im Außen- und Innenverhältnis.
  3. Der/die KassiererIn verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des/der 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden getätigt werden. Der/die KassiererIn ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder deren VertreterIn anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
  4. Der/die SchriftführerIn erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen, mit Zustimmung des/der 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er/sie führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er/sie zu unterschreiben hat.

18. Kassenprüfung

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden KassenprüferInnen (Wiederwahl ist zweimal zulässig) haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem/der 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der/die hierüber in der Jahreshauptversammlung berichtet.

19. Verfahren der Beschlußfassung aller Organe

  1. Sämtliche Organe sind beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn
    • die Jahreshauptversammlung 3 Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt
    • eine außerordentliche Mitgliederversammlung 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt
    • eine Vorstandssitzung 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch den/die VersammlungsleiterIn bekanntgegeben wurde.
  2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben oder auf Antrag geheim durch Abgabe von Stimmzetteln.
  3. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung befugt. Diese sind einzureichen
    • bis 1 Woche vor Jahreshauptversammlungen
    • bis 3 Tage vor sonstigen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
  4. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der jeweiligen SchriftführerIn zu unterschreiben ist. Das Protokoll muß Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.

20. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlußfassung über Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über eine Vereinsauflösung entscheidet eine Mehrheit von 4/5, unter der Bedingung, daß mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

21. Vermögen des Vereins

  1. Über die Verwendung der Einnahmen und des Vermögens stellt der Vorstand jährlich einen Haushaltsplan auf, der von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
  2. Der Vorstand kann projektbezogene, dem Vereinszweck dienende Rücklagen beschließen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben e.V. (ISL), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Die Vereinssatzung

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